Aus den Semesterapparaten werden die Reader entfernt. An den Kopiereren und Scannern wird die Stromversorgung gekappt. In allen Bereichsbibliotheken werden Schilder aufgestellt mit dem Warnhinweis „Kopieren verboten“. Und in Forscherteams ist der Austausch von Texten illegal. – Ein Szenario, dass sich niemand vorstellen kann, auf das wir aber zusteuern könnten, wenn nichts passiert. Es geht um den § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der erlaubt, dass Teile aus Werken in einem abgegrenzten Personenkreis an Schulen und Hochschulen vervielfältigt werden können. Die „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“, so heißt der § 52a, droht Ende des Jahres auszulaufen, wenn der Bundestag keine neue Regelung schafft. Eine Expertengruppe des Deutschen Bibliotheksverbandes (DBV) hatte bereits im Mai auf das Problem hingewiesen und zu einer konzertierten Aktion in den jeweils zuständigen Ministerien der Länder aufgerufen. „Die Hochschulen sollten ihre jeweiligen Wissenschaftler und Dozenten zudem sicherheitshalber darauf aufmerksam machen, dass alle urheberrechtlich geschützten Materialien aus den elektronischen Semesterapparaten zum 1. Januar 2013 gelöscht sein müssen, falls der Gesetzgeber nicht vorher tätig wird“, heißt es in einer E-Mail an Verbandsmitglieder vom 13. Mai. Was ist seitdem passiert? „Es hat sich in der Sicht auf die Dinge nichts geändert. Dem Vernehmen nach wird die Politik sich für eine Entfristung von § 52a entscheiden, aber offiziell ist noch nichts bekannt“, sagte jetzt auf Anfrage Dr. Steffen Wawra, Leiter der Universitätsbibliothek Passau und Mitunterzeichner der Aktion. Weiterlesen Kopieren verboten! Was an der Uni passiert, wenn der § 52a des Urheberrechtsgesetzes Ende des Jahres ausläuft