Kopieren verboten! Was an der Uni passiert, wenn der § 52a des Urheberrechtsgesetzes Ende des Jahres ausläuft

Dr. Steffen Wawra

Dr. Steffen Wawra, Vorsitzender der Sektion 4 "Wissenschaftliche Bibliotheken" im DBV, macht darauf aufmerksam, was passiert, wenn nichts passiert in Sachen Urheberrecht.

Aus den Semesterapparaten werden die Reader entfernt. An den Kopiereren und Scannern wird die Stromversorgung gekappt. In allen Bereichsbibliotheken werden Schilder aufgestellt mit dem Warnhinweis „Kopieren verboten“. Und in Forscherteams ist der Austausch von Texten illegal. – Ein Szenario, dass sich niemand vorstellen kann, auf das wir aber zusteuern könnten, wenn nichts passiert. Es geht um den § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der erlaubt, dass Teile aus Werken in einem abgegrenzten  Personenkreis an Schulen und Hochschulen vervielfältigt werden können. Die „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“, so heißt der § 52a, droht Ende des Jahres auszulaufen, wenn der Bundestag keine neue Regelung schafft. Eine Expertengruppe des Deutschen Bibliotheksverbandes (DBV) hatte bereits im Mai auf das Problem hingewiesen und zu einer konzertierten Aktion in den jeweils zuständigen Ministerien der Länder aufgerufen. „Die Hochschulen sollten ihre jeweiligen Wissenschaftler und Dozenten zudem sicherheitshalber darauf aufmerksam machen, dass alle urheberrechtlich geschützten Materialien aus den elektronischen Semesterapparaten zum 1. Januar 2013 gelöscht sein müssen, falls der Gesetzgeber nicht vorher tätig wird“, heißt es in einer E-Mail an Verbandsmitglieder vom 13. Mai. Was ist seitdem passiert? „Es hat sich in der Sicht auf die Dinge nichts geändert. Dem Vernehmen nach wird die Politik sich für eine Entfristung von § 52a entscheiden, aber offiziell ist noch nichts bekannt“, sagte jetzt auf Anfrage Dr. Steffen Wawra, Leiter der Universitätsbibliothek Passau und Mitunterzeichner der Aktion.

Wawra und Kollegen warnten in ihrer E-Mail vom Frühjahr, dass der Zeitplan zur Entfristung des § 52a knapp werden könnte, wenn es nicht vor der Sommerpause noch zu einer Kabinettsvorlage käme. Die Sommerpause ist fast vorbei. Passiert ist nichts. Im Unterausschuss „Neue Medien“ des Bundestages stand zuletzt das Leistungsschutzrecht für Presseverlage und in einer öffentlichen Sitzung „Entwicklung und Stand von Open Data Projekten“ auf der Tagesordnung. Das war am 25. Juni, vor den Parlamentsferien. Es bleibt spannend, ob die Abgeordneten es angesichts der Euroschuldenkrise und des verfassungswidrigen Wahlgesetzes noch schaffen, sich rechtzeitig mit den für das Bildungssysstem entscheidenden Teilen des Urheberrechts zu beschäftigen.

„Das drohende Auslaufen von § 52a UrhG wirft Forschung, Lehre und Studium um Jahre zurück“, heißt es in einer neuerlichen Stellungnahme des DBV. Dabei setzen sich sowohl DBV als auch die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen nicht nur für eine Entfristung des § 52a ein, sondern auch für eine Ausdehnung auf alle Zwecke des Unterrichts. Für den Unterricht in Schulen und Hochschulen sei es nicht nur wichtig, digitale Inhalte im Unterricht selbst präsentieren zu können, sondern sie unterrichtsbegleitend und zum Selbststudium vorzuhalten.

Anna Bölling Bibliotheksreferendarin UB Kassel

Bis 31. Dezember noch erlaubt: Anna Bölling, Bibliotheksreferendarin an der UB Kassel, kopiert für eine Projektarbeit einige Seiten aus dem Buch "E-Book-Beschaffung für wissenschaftliche Bibliotheken" von Ulrike Lengauer.

In der politischen Ökonomie der Textproduktion geht es natürlich, wie immer, um Geld und Verteilungskämpfe. Der Vermutung, dass Buchhandel und Verlage unter den Kopiermöglichkeiten des § 52a leiden, treten die Experten jedoch offen und kritisch entgegen. „Bisher konnten weder der Börsenverein des Deutschen Buchhandels noch einzelne Verlage nachweisen, dass die Regelung zu größeren Umsatzeinbußen oder gar Insolvenzen in der Verlagsindustrie geführt hätte. Die Umsatzrenditen der großen Wissenschaftsverlage von weit über 20% in den letzten Jahren zeigen im Gegenteil, dass diese auch mit § 52a UrhG hoch profitable Wirtschaftsunternehmen sind“, schreiben die Bibliothekare in der oben genannten Stellungnahme.

Das, was für viele an Universitäten und Schulen selbstverständlich ist, nämlich mal schnell eine Kopie aus einem Buch oder einer Zeitschrift zu machen, ist in Wirklichkeit vermintes Gelände. Es ist noch offen, ob die Politik das Terrain entschärfen wird.

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Pflichtfelder sind markiert *

*