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Die Zwangspause macht das digitale Bereitstellen von Lernmaterialien notwendiger denn je. Die urheberrechtlichen Folgen von unrechtmäßig zugänglich gemachten Ressourcen sind allerdings nicht zu unterschätzen. Unser Tipp für eine unproblematische Auflistung von Verlagsmedien in Moodle: Setzen Sie einen Link auf den jeweiligen Katalogeintrag des Titels in KARLA. In Moodle können hier auch Kommentare ergänzt werden, zum Beispiel „Kapitel x bis y lesen“ oder ähnliches. Für den Link zu KARLA kopieren Sie einfach die URL der Einzeltreffer-Anzeige.
Hinweise der Uni Kassel zum UrhG
Hinweise der Uni Kassel für digitale Lehre

Ein Großteil der gedruckten und elektronischen Ressourcen ist urheberrechtlich geschützt. Bild: DigitalArtist, Pixabay

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Dr. Steffen Wawra

Dr. Steffen Wawra, Vorsitzender der Sektion 4 "Wissenschaftliche Bibliotheken" im DBV, macht darauf aufmerksam, was passiert, wenn nichts passiert in Sachen Urheberrecht.

Aus den Semesterapparaten werden die Reader entfernt. An den Kopiereren und Scannern wird die Stromversorgung gekappt. In allen Bereichsbibliotheken werden Schilder aufgestellt mit dem Warnhinweis „Kopieren verboten“. Und in Forscherteams ist der Austausch von Texten illegal. – Ein Szenario, dass sich niemand vorstellen kann, auf das wir aber zusteuern könnten, wenn nichts passiert. Es geht um den § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der erlaubt, dass Teile aus Werken in einem abgegrenzten  Personenkreis an Schulen und Hochschulen vervielfältigt werden können. Die „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“, so heißt der § 52a, droht Ende des Jahres auszulaufen, wenn der Bundestag keine neue Regelung schafft. Eine Expertengruppe des Deutschen Bibliotheksverbandes (DBV) hatte bereits im Mai auf das Problem hingewiesen und zu einer konzertierten Aktion in den jeweils zuständigen Ministerien der Länder aufgerufen. „Die Hochschulen sollten ihre jeweiligen Wissenschaftler und Dozenten zudem sicherheitshalber darauf aufmerksam machen, dass alle urheberrechtlich geschützten Materialien aus den elektronischen Semesterapparaten zum 1. Januar 2013 gelöscht sein müssen, falls der Gesetzgeber nicht vorher tätig wird“, heißt es in einer E-Mail an Verbandsmitglieder vom 13. Mai. Was ist seitdem passiert? „Es hat sich in der Sicht auf die Dinge nichts geändert. Dem Vernehmen nach wird die Politik sich für eine Entfristung von § 52a entscheiden, aber offiziell ist noch nichts bekannt“, sagte jetzt auf Anfrage Dr. Steffen Wawra, Leiter der Universitätsbibliothek Passau und Mitunterzeichner der Aktion. Weiterlesen Kopieren verboten! Was an der Uni passiert, wenn der § 52a des Urheberrechtsgesetzes Ende des Jahres ausläuft

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